VVGE 1971/75 Nr. 46, S. 46: Art. 114 ff. EG zum ZGB. Bestimmung der Mehrheit bei der Gründung einer Flurgenossenschaft. Entscheid des Regierungsrates vom 2. April 1974 (Nr. 1734). Nach Art. 703 ZGB kann die Mehrheit der beteiligten Grundei
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VVGE 1971/75 Nr. 46, S. 46: Art. 114 ff. EG zum ZGB. Bestimmung der Mehrheit bei der Gründung einer Flurgenossenschaft. Entscheid des Regierungsrates vom 2. April 1974 (Nr. 1734). Nach Art. 703 ZGB kann die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, die Gründung einer Bodenverbesserungsgenossenschaft durchsetzen. Wenn die Gründung von der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer und des beteiligten Bodens abhängig gemacht wird, so muss auch feststehen, wer "Beteiligter" ist. Der Beschwerdeführer stellt daher zu Recht fest, dass es eines rechtskräftigen Entscheides bedürfe, wenn es umstritten sei, wer "Beteiligter" sei. Zur Zeit der Gründungsversammlung waren beim Regierungsrat verschiedene Rekurse hängig, die sich gegen den Einbezug in den Perimeter richteten. Damit stand nicht fest, wer als "Beteiligter" in Frage kommt. In der Folge lässt sich auch die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer nicht feststellen. Daraus folgt, dass eine Gründungsversammlung erst nach Behandlung der Rekurse stattfinden kann. Die erfolgte Gründungsversammlung ist daher zu kassieren. Es ist zu berücksichtigen, dass die allfälligen Mitglieder der Genossenschaft ein berechtigtes Interesse haben, zu wissen, welche Grundeigentümer (und welcher Boden) durch das Unternehmen erfasst werden sollen. Die Argumentation, nach Erledigung der Rekurse könne die Mehrheit mittels einer einfachen arithmetischen Rechnung ermittelt werden, geht fehl. Die Entscheidung eines allfälligen Genossenschafters über den Beitritt zur Genossenschaft kann je nach dem, ob er weiss, dass bestimmte Grundeigentümer erfasst werden oder nicht, anders ausfallen. Von der Zahl der Grundeigentümer hängt auch die finanzielle Belastung der Genossenschafter ab. Der Beschwerdeführer beanstandet die Tatsache, dass vier Genossenschafter ihre Zustimmung nur unter Vorbehalt abgegeben haben. Trotzdem seien diese unter Vorbehalt abgegebenen Zustimmungen zu den 12 Ja-Stimmen gerechnet worden, was rechtswidrig sei. Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist nicht begründet. Die Ordnung des bei der Abstimmung über die Durchführung einer Bodenverbesserungsgenossenschaft einzuschlagenden Verfahrens ist den Kantonen überlassen. Die obwaldnerische Gesetzgebung enthält darüber keine Bestimmungen, insbesondere schreibt sie nicht vor, dass die Erklärung über Zustimmung oder Ablehnung innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden müsse. Eine solche Befristung besteht im Kanton Obwalden auch in der Praxis nicht. Das Bundesgericht hat im BGE 80 I 225 ff. zugelassen, dass gewisse Beteiligte, die zuerst das Unternehmen abgelehnt haben, auf ihren Entschluss zurückkommen können. Folglich ist es auch zuzulassen, dass eine Erklärung unter Vorbehalt abgegeben wird. Die endgültige Zustimmung kann solange erfolgen, als das Ergebnis der Abstimmung noch nicht endgültig amtlich festgestellt wird. Die amtliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses liegt beim Regierungsrat, der die Flurgenossenschaftsgründung zu genehmigen hat. Die Genehmigung des Regierungsrates liegt zur Zeit noch nicht vor. Die unter Vorbehalt abgegebenen Stimmen können noch endgültig abgegeben werden. de| fr | it Schlagworte genossenschaft mehrheit regierungsrat beschwerdeführer kanton entscheid frist bewilligung oder genehmigung(allgemein) abstimmung(politische rechte) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.703 Leitentscheide BGE 80-I-225 VVGE 1971/75 Nr. 46